- Zivilprozess
- gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden; in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozessverlauf abweichend regeln (z.B. Gerichtsstand vereinbaren).I. Verfahren:1. Erkenntnisverfahren: Dient zur Prüfung und Feststellung des geltendgemachten Rechts.- 2. Vollstreckungsverfahren: Dient zur Durchsetzung der Entscheidung.II. Die Gerichtsverfassung:Geregelt im Gerichtsverfassungsgesetz.- 1. Aufbau: Das ⇡ Amtsgericht als unterste Stufe im Gerichtsaufbau entscheidet i.Allg. Prozesse mit einem Streitwert bis 5.000 Euro, bei einem Streitwert über 5.000 Euro das Landgericht in erster Instanz; gegen amtsgerichtliche ⇡ Urteile bei einem Streitwert von mehr als 600 Euro oder wenn das Gericht im Urteil zugelassen hat ⇡ Berufung an das Landgericht, bei ⇡ Familiensachen an das ⇡ Oberlandesgericht, gegen landgerichtliche Urteile Berufung an das Oberlandesgericht, dagegen (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen) ⇡ Revision an den ⇡ Bundesgerichtshof zulässig.- 2. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten (aber zahlreiche besondere Gerichtsstände).III. Allgemeine Grundsätze:1. Verhandlungsgrundsatz: Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht nur die Tatsachen und ⇡ Beweismittel berücksichtigen darf, die die Parteien vortragen und auf die sie sich berufen – keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen wie im Strafprozess – , und dass das Gericht nur im Rahmen der gestellten ⇡ Anträge entscheiden darf.- 2. Öffentlichkeit und Mündlichkeit.- 3. Verfahrenseinheit: Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Verhandlungstermine gleichwertig sind und die Parteien infolgedessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen können.IV. Verfahren:1. ⇡ Klageerhebung; beim Landgericht mit Anwaltszwang; der Kläger muss einen bestimmten Antrag stellen und die Tatsachen angeben, die diesen seiner Ansicht nach rechtfertigen.- 2. Bestreitet der Beklagte, muss der Kläger ⇡ Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen bezeichnen; der Beklagte kann ⇡ Widerklage erheben, um eigene Ansprüche, die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen.- 3. Fehlt es an einer ⇡ Prozessvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; sonst wird der Prozess durch ein über die Hauptsache entscheidendes ⇡ Urteil oder durch ⇡ Prozessvergleich abgeschlossen.- 4. Der Benachteiligte kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der Sache (⇡ Berufung) oder eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (⇡ Revision) verlangen.- 5. Bei Rechtsmittelverzicht oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt das Urteil Rechtskraft; es kann dann nur noch durch ⇡ Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen werden (⇡ Abänderungsklage, ⇡ Vollstreckungsgegenklage).V. Besondere Verfahrensarten:1. ⇡ Mahnverfahren: Auf Antrag wird nach summarischer Prüfung ein Mahnbescheid erlassen, der, wenn kein Widerspruch des Schuldners eingelegt wird, für vollstreckbar erklärt wird (⇡ Vollstreckungsbescheid).- 2. ⇡ Urkundenprozess, ⇡ Wechselprozess und ⇡ Scheckprozess: Nach ⇡ summarischem Verfahren ergeht ein ⇡ Vorbehaltsurteil, wenn der Klageanspruch durch Vorlegung von Urkunden bewiesen werden kann; bei Widerspruch des Beklagten wird ihm die Geltendmachung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehalten.- 3. ⇡ Arrestverfahren: Dient der Sicherung künftiger ⇡ Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner diese vereiteln oder wesentlich erschweren will.- 4. ⇡ Einstweilige Verfügung: Dient der Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche und der Regelung eines einstweiligen Zustandes.- 5. Vollstreckungsverfahren: ⇡ Zwangsvollstreckung.
Lexikon der Economics. 2013.